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Ratgeber / Honorar · Leistungsstand

LP 4 und LP 5: Warum 100 % erst viel später erreicht sind, als viele abrechnen

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 6 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

„LP 4: 100 %" vor der Baugenehmigung und „LP 5: 100 %" beim Rohbaubeginn — beides hält keiner Prüfung stand. Die Genehmigungsplanung ist erst mit erteiltem Bescheid und eingearbeiteten Auflagen fertig, die Ausführungsplanung erst, wenn die letzte Werk- und Montageplanung geprüft und die eigene Planung fortgeschrieben ist. Was Prüfer kürzen dürfen und wie Planer ihre Leistungsstände belastbar machen.

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LP 4 ist erst mit der Genehmigung fertig — nicht mit dem Einreichen

Die Genehmigungsplanung umfasst nach dem Leistungsbild der HOAI nicht nur das Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen, sondern ausdrücklich auch das Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen (Anlage 10.1, LP 4). Geschuldet ist eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung — der Erfolg der Leistungsphase zeigt sich erst im Bescheid. Rückfragen der Behörde beantworten, Nachforderungen bedienen, Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid in die Planung einarbeiten: All das gehört noch zur LP 4.

Für die Rechnungsprüfung heißt das: Vor Erhalt der Baugenehmigung können nicht 100 % der LP 4 abgerechnet werden. Üblich und angemessen ist ein Abschlag bis etwa 90 % mit dem Einreichen des vollständigen Bauantrags — der Rest wird erst mit erteilter Genehmigung und eingearbeiteten Auflagen fällig.

LP 5 endet nicht am Zeichentisch

Der verbreitetste Irrtum: Die Ausführungsplanung sei fertig, wenn die Ausführungspläne übergeben sind. Das Leistungsbild (Anlage 10.1 HOAI) sagt etwas anderes. Grundleistungen der LP 5 sind beim Objektplaner auch das Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung und das Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten (Anlage 10.1). Bei der Technischen Ausrüstung geht das Leistungsbild noch weiter: Dort ist das Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung ausdrückliche Grundleistung der LP 5 (Anlage 15.1). Das Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter darüber hinaus — etwa für Anlagen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind — ist Besondere Leistung und gesondert zu vergüten.

Die Werk- und Montageplanung der Firmen — Stahlbau, Fassade, Fertigteile, TGA — entsteht aber erst während der Bauausführung, gewerkeweise, über Monate. Solange noch Firmenplanung zur Prüfung eingeht und die eigene Planung fortgeschrieben wird, ist die LP 5 nicht abgeschlossen. 100 % der Ausführungsplanung sind realistisch erst gegen Ende der Rohbau- und Ausbauplanläufe erreicht — praktisch oft erst kurz vor der Abnahme.

Für Prüfer: die zwei Standardkürzungen

  1. „LP 4: 100 %", Genehmigung liegt nicht vor → kürzen, Rest nach Bescheid.
  2. „LP 5: 100 %" bei laufender Ausführung → kürzen. Nachweis verlangen: Welche Werk- und Montageplanungen sind geprüft, welche stehen aus? Ein Planlieferungs- und Prüfstatus ist hier das Prüfinstrument.

Für Planer: sauber argumentieren statt pauschal abrechnen

Wer seine Abschläge je Leistungsphase an nachweisbare Meilensteine knüpft (Bauantrag eingereicht / Genehmigung erteilt / Planlieferung abgeschlossen / letzte W+M-Planung geprüft), hat prüffähige Rechnungen und erspart sich die immer gleiche Kürzungsdiskussion. „LP 5: 80 %" ohne Begründung ist keine Prüffähigkeit — dazu mehr im Beitrag „Architektenrechnungen prüfen“ →

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Weiterlesen im Ratgeber: Leistungsphasen förmlich freigeben → · Besondere Leistungen der HOAI → · Entscheidungsvorlagen des Objektplaners → · Kostenermittlung nach DIN 276 →

Für Architekturbüros

Der Leistungsstand ist dabei nur die eine Hälfte der Honorarrechnung. Die andere sind die anrechenbaren Kosten — und die folgen einer eigenen Systematik: Baukonstruktion voll, technische Anlagen nur nach der 25/50-Regel, Umsatzsteuer gar nicht. Anrechenbare Kosten nach HOAI, mit Rechenbeispielen →

Leistungsstände belegen statt schätzen

Ob LP 4 und LP 5 wirklich fertig sind, lässt sich nur mit belastbaren Nachweisen begründen. Wer seine Objektüberwachung digital führt, dokumentiert jeden Leistungsstand nachvollziehbar und muss ihn bei der Abschlagsrechnung nicht aus dem Gedächtnis rekonstruieren.

Für Architekten & Planer →

Häufige Fragen

Wann ist die Leistungsphase 4 fertig?

Erst mit dem erteilten Bescheid und den eingearbeiteten Auflagen — nicht mit dem Einreichen des Bauantrags. Das Leistungsbild umfasst ausdrücklich auch das Ergänzen und Anpassen der Unterlagen; geschuldet ist eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

Wie viel darf beim Einreichen abgerechnet werden?

Üblich und angemessen ist ein Abschlag bis etwa 90 % mit dem Einreichen des vollständigen Bauantrags. Der Rest wird erst mit erteilter Genehmigung und eingearbeiteten Auflagen fällig — volle 100 % vor der Genehmigung halten keiner Prüfung stand.

Ist die Ausführungsplanung mit Übergabe der Pläne beendet?

Nein, das ist der verbreitetste Irrtum. Grundleistungen der LP 5 sind beim Objektplaner auch das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung und das Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen.

Gilt für die Technische Ausrüstung dasselbe?

Dort geht das Leistungsbild weiter: Das Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung ist ausdrückliche Grundleistung der LP 5 (Anlage 15.1 HOAI).

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Kürzt „LP 5: 100 %" regelmäßig — und zahlt sie gern aus, wenn der Planlauf-Status sie belegt.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Grundlage sind die Leistungsbilder der HOAI (Anlagen 10.1 und 15.1); die genannten Prozentwerte sind Praxisrichtwerte, keine normierten Grenzen. Was der Vertrag im Einzelfall als Grund- oder Besondere Leistung überträgt, geht vor.