Ratgeber / Sicherheiten & Bürgschaften
Bürgschaften am Bau: Vorauszahlung, Vertragserfüllung, Gewährleistung — und die Bauhandwerkersicherung als Gegenrichtung
Drei Bürgschaften sichern den Auftraggeber: die Vorauszahlungsbürgschaft für vorgestrecktes Geld, die Vertragserfüllungsbürgschaft (üblich 10 %) bis zur Abnahme und die Gewährleistungsbürgschaft (max. 5 %) danach. Wer die Grenzen überzieht oder die Phasen vermischt, verliert die Sicherheit komplett — Übersicherung macht die ganze Sicherungsabrede unwirksam. Und in die Gegenrichtung läuft der oft verwechselte „Sonderfall“: Die Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) ist keine Versicherung, sondern der gesetzliche Anspruch der Firma auf eine Sicherheit des Bauherrn für ihre offene Vergütung — unabdingbar.
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Wozu Sicherheiten — und was § 17 VOB/B regelt
Eine Sicherheit gibt es nur, wenn der Vertrag sie vereinbart — § 17 VOB/B ist keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt das „Wie“: Sicherheit durch Geldeinbehalt, Hinterlegung oder Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Spielregeln, die jeder kennen sollte:
- Der Auftragnehmer hat die Wahl zwischen den Sicherungsarten und darf tauschen — insbesondere den Bareinbehalt jederzeit durch eine Bürgschaft ablösen (§ 17 Abs. 3 VOB/B).
- Anforderungen an die Urkunde (§ 17 Abs. 4 VOB/B): schriftlich, selbstschuldnerisch (Verzicht auf die Einrede der Vorausklage), unbefristet — und der Auftraggeber darf keine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ verlangen.
- Einbehalte gehören aufs Sperrkonto: binnen 18 Werktagen — sonst kann der Auftragnehmer nach fruchtloser Nachfrist die sofortige Auszahlung verlangen (§ 17 Abs. 6 VOB/B).
Die drei Bürgschaften des Auftraggebers
| Vorauszahlungsbürgschaft | Vertragserfüllungsbürgschaft | Gewährleistungsbürgschaft | |
|---|---|---|---|
| Sichert | Rückzahlung geleisteter Voraus-/Anzahlungen, die noch nicht „abgearbeitet“ sind | Erfüllung bis zur Abnahme: Fertigstellung, Mängel vor Abnahme, Mehrkosten bei Kündigung | Mängelansprüche nach Abnahme, für die Dauer der Verjährung |
| Übliche Höhe | Höhe der Vorauszahlung, mit Leistungsfortschritt abschmelzend | 10 % der Auftragssumme (öffentliche AG nach VHB: 5 %, erst ab 250.000 € netto) | 3 % (öffentlich) bis max. 5 % der Abrechnungssumme |
| Typischer Einsatz | lange Vorlaufzeiten: Fertigteile, Fassaden, TGA-Großkomponenten (Aufzüge, Kältemaschinen) | größere Aufträge, GU-Verträge, insolvenzkritische Marktlagen | Standard — meist als Ablösung des Bareinbehalts bei Abnahme |
| Zurück | mit vollständiger Verrechnung der Vorauszahlung | bei Abnahme — üblich im Austausch gegen die Gewährleistungsbürgschaft | nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 17 Abs. 8 VOB/B), wenn nichts offen ist |
Zur Vorauszahlung noch zwei Details aus § 16 Abs. 2 VOB/B: Vorauszahlungen sind nie geschuldet, sondern werden vereinbart — auf Verlangen des Auftraggebers nur gegen ausreichende Sicherheit, und mangels anderer Abrede mit 3 % über Basiszins zu verzinsen. Achten Sie in der Urkunde auf eine Abschmelzungsklausel: Die Vorauszahlung wird mit dem Leistungsfortschritt verrechnet, also soll auch die Bürgschaftssumme mitsinken.
Übersicherung: Der teuerste Klauselfehler
Die Prozentgrenzen sind keine Kosmetik. Nach der BGH-Rechtsprechung gilt in AGB:
- Eine 10-%-Vertragserfüllungssicherheit, die auch Mängelansprüche nach der Abnahme weitersichert, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen — unwirksam (BGH, Urt. v. 05.05.2011 — VII ZR 179/10).
- Bewirken mehrere — je für sich unauffällige — Klauseln zusammen, dass nach Abnahme z. B. 7 % Sicherheit bestehen (Vertragserfüllungsbürgschaft läuft weiter, bis die Schlusszahlung vorbehaltlos angenommen ist, plus Gewährleistungssicherheit), ist die Sicherungsabrede unwirksam — es zählt die Gesamtbetrachtung (BGH, Urt. v. 01.10.2014 — VII ZR 164/12).
- Rechtsfolge: keine geltungserhaltende Reduktion — der Auftraggeber hat dann gar keinen Anspruch auf Sicherheit, und eine schon übergebene Bürgschaft kann zurückgefordert werden.
Der häufigste Praxisfehler ist genau diese Phasen-Vermischung: 10 % Vertragserfüllung laufen nach der Abnahme stillschweigend weiter, 5 % Gewährleistung kommen obendrauf. Wer Verträge aufsetzt, trennt die Phasen sauber und regelt den Austausch bei Abnahme ausdrücklich; wer Bürgschaften stellt, prüft vor der Unterschrift, wofür genau die Urkunde haftet.
Wo die Kosten stecken — und worauf sich die Prozente beziehen
Sicherheiten sind nie kostenlos, und sie sind auch nicht kostenlos für die Seite, die sie verlangt. Die Avalprovision wird auf die Bürgschaftssumme und die Laufzeit berechnet; der Bürgschaftsrahmen bindet Kreditlinie, ohne dass ein Euro fließt. Beides geht in den Angebotspreis ein — wer 10 % Vertragserfüllung und 5 % Gewährleistung verlangt, bezahlt das über den Einheitspreis mit.
In welchem Topf die Bürgschaftskosten liegen
Avalprovisionen zählen zu den kommerziellen Kosten und werden üblicherweise über die Allgemeinen Geschäftskosten abgedeckt. Der Grund ist die Zuordnung: Der Avalrahmen ist ein Betriebsmittel, kein Mittel dieser einen Baustelle. Ist eine Bürgschaft eindeutig einem Projekt zuzuordnen — etwa eine Vorauszahlungsbürgschaft für eine bestimmte Lieferung —, lässt sie sich auch als Baustellengemeinkosten führen. Beides ist vertretbar; falsch ist nur, sie zweimal zu kalkulieren oder gar nicht.
Weiterlesen im Ratgeber: BGK, AGK, Wagnis und Gewinn: was in welchem Topf steckt → · Formblatt 221 und 222: die Preisermittlungen lesen →
Die Bemessungsgrundlage — die Frage, die selten gestellt wird
Bezugsgröße ist das, was vereinbart wurde. Bei der Sicherheit für Mängelansprüche ist das regelmäßig die Abrechnungssumme einschließlich beauftragter Nachträge. Ob brutto oder netto gerechnet wird, gehört in den Vertrag — sonst wird genau darum gestritten.
Und damit taucht eine Frage auf, die in vielen Gewerken unangenehm konkret wird: In der Abrechnungssumme stecken Positionen, bei denen Mängelansprüche kaum entstehen können, weil die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme längst wieder verschwunden ist.
| Position | Können daraus Mängelansprüche entstehen? |
|---|---|
| Reine Vorhaltung — Gerüststandzeit, Container, Bauzaun, Bauwasser | Nach dem Abbau praktisch nicht mehr. Hier trägt der Einwand am stärksten |
| Durchlaufende Posten — Deponiegebühren, Gebühren, Fremdleistungen ohne eigene Wertschöpfung | Kaum. Sie erhöhen nur die Bezugsgröße |
| Abbruch und Entsorgung | Sehr wohl — unvollständiger Rückbau, Schäden an der stehenbleibenden Substanz, falsch deklarierte Entsorgung. Der Einwand trägt hier nur eingeschränkt |
| Stundenlohnarbeiten | Auch im Stundenlohn wird eine Leistung geschuldet; sie kann mangelhaft sein. Der Einwand trägt nicht pauschal |
| Baustelleneinrichtung, Auf- und Abbau | Nur mittelbar, soweit dabei Schäden entstanden sind |
Praktisch bleiben zwei Wege, und beide beginnen vor Vertragsschluss: die Bezugsgröße ausdrücklich definieren — netto oder brutto, mit oder ohne Vorhaltepositionen und durchlaufende Posten — oder die Kosten ehrlich einkalkulieren. Was nicht funktioniert, ist, die Frage erst bei der Schlussrechnung zu stellen.
Der Sonderfall: Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) — die Gegenrichtung
Der Name führt viele in die Irre: Die „Bauhandwerkersicherung“ (bis 2017: § 648a BGB) ist keine Versicherung des Handwerkers, sondern sein gesetzlicher Anspruch gegen den Auftraggeber: Sicherheit — typischerweise eine Bankbürgschaft, die der Bauherr beibringt — für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nachträgen, plus pauschal 10 % Nebenforderungen. Die Eckpunkte:
- Jederzeit: vor Baubeginn, während der Ausführung, sogar noch nach der Abnahme — solange Vergütung offen ist. Auch streitige Nachträge sind zu sichern; zur Höhe genügt die schlüssige Darlegung (BGH, Urt. v. 20.10.2022 — VII ZR 154/21), und das Gericht darf keinen pauschalen Schätzabschlag machen (BGH, Urt. v. 17.08.2023 — VII ZR 228/22).
- Nicht abdingbar: Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB) — auch nicht per AGB oder Verhandlungsgeschick.
- Ausnahmen nur zwei: öffentliche Auftraggeber — und Verbraucher bei Verbraucherbauverträgen (Neubau/erhebliche Umbauten) und Bauträgerverträgen. Beim einzelnen Gewerk für den Privatkunden (nur die Dachsanierung, nur die Heizung) greift die Ausnahme nach der engen BGH-Lesart des Verbraucherbauvertrags regelmäßig nicht — auch dort kann Sicherheit verlangt werden.
- Rechtsfolgen: Stellt der Auftraggeber die Sicherheit trotz angemessener Frist nicht (eine Nachfrist ist seit 2009 nicht mehr nötig), darf der Auftragnehmer die Leistung verweigern oder kündigen — mit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (Vermutung: 5 % auf den nicht erbrachten Teil). Selbst die Kündigung lässt den Sicherungsanspruch nicht entfallen; nur die Höhe richtet sich dann nach der Restvergütung (BGH, Urt. v. 18.01.2024 — VII ZR 34/23).
- Kosten: Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber die üblichen Kosten der Sicherheit bis maximal 2 % pro Jahr. Der Anspruch gilt über § 650q BGB übrigens auch für Architekten und Ingenieure.
Die Prüfliste für jede Bürgschaftsurkunde
- Bürge zugelassen? Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit EU/EWR-Zulassung — Vorsicht bei exotischen Auslandsbürgen.
- Schriftform, Original, eindeutiger Sicherungszweck und klare Bezugsgröße (netto/brutto, Auftrags- oder Abrechnungssumme).
- Selbstschuldnerisch, unbefristet — aber ohne „auf erstes Anfordern“ und ohne Einredeverzicht, der auch unbestrittene Gegenforderungen erfasst.
- Phasen getrennt: Vertragserfüllung endet mit Abnahme (Austausch regeln), Gewährleistung max. 5 %, keine Rückgabe erst „nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung“.
- Fristen verwalten: Bürgschaftsregister mit Enthaftungsterminen führen und Urkunden aktiv zurückfordern — jede vergessene Bürgschaft blockiert den Avalrahmen und kostet weiter Provision.
Weiterlesen im Ratgeber: Folgen der Abnahme: wann welche Bürgschaft getauscht wird → · § 650f und Zahlungsketten im Nachunternehmer-Verhältnis → · Sicherheitseinbehalt & Sperrkonto: so kommen Sie an Ihr Geld → · Bauhandwerkersicherung § 650f → · Insolvenz am Bau → · BGK, AGK, Wagnis und Gewinn erklärt →
Sicherheiten gehören ins Projektcontrolling
Als Projektsteuerer prüfe ich Sicherungsabreden vor der Vergabe auf AGB-Festigkeit, organisiere bei der Abnahme den Austausch der Bürgschaften und halte Enthaftungstermine nach — damit weder Übersicherung noch vergessene Urkunden Geld kosten.
PS Professionell ansehen →Häufige Fragen
Wo kalkuliert ein Betrieb die Bürgschaftskosten?
Avalprovisionen zählen zu den kommerziellen Kosten und werden üblicherweise über die Allgemeinen Geschäftskosten abgedeckt, weil der Bürgschaftsrahmen ein Betriebsmittel ist und nicht ein Mittel einer einzelnen Baustelle. Eindeutig projektbezogene Bürgschaften lassen sich auch als Baustellengemeinkosten führen — entscheidend ist, dass sie genau einmal im Preis stehen.
Wird die Gewährleistungssicherheit auch auf Gerüst, Stundenlohn und Abbruch berechnet?
In aller Regel ja, denn Bezugsgröße ist die vereinbarte — meist die Abrechnungssumme einschließlich Nachträgen. Eine Herausrechnung einzelner Positionen sehen weder VOB/B noch VOB/A vor; sie muss vereinbart werden. Inhaltlich ist der Einwand unterschiedlich stark: Bei reiner Vorhaltung und durchlaufenden Posten trägt er, bei Abbruch- und Stundenlohnarbeiten nur eingeschränkt, weil auch dort Mängelansprüche entstehen können.
Wie hoch darf die Vertragserfüllungsbürgschaft sein?
In AGB gelten 10 % der Auftragssumme als Obergrenze — und sie darf nach der Abnahme nicht zusätzlich Mängelansprüche über längere Zeit sichern (BGH VII ZR 179/10). Öffentliche Auftraggeber nach VHB: 5 %, erst ab 250.000 € netto.
Und die Gewährleistungsbürgschaft?
Maximal 5 % der Abrechnungssumme; 7 % — auch als Ergebnis mehrerer zusammenwirkender Klauseln — sind unwirksam (BGH VII ZR 164/12). Öffentliche Auftraggeber: üblich 3 %.
Ist eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ noch zulässig?
In AGB nicht — und § 17 Abs. 4 VOB/B verbietet dem Auftraggeber das Verlangen ausdrücklich. Was bleibt, ist die einfache selbstschuldnerische Bürgschaft.
Kann ich den Bareinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen?
Ja — § 17 Abs. 3 VOB/B gibt Ihnen das Wahl- und Austauschrecht. Die Ablösung darf nicht an eine Bürgschaft auf erstes Anfordern geknüpft werden.
Wann bekomme ich meine Gewährleistungsbürgschaft zurück?
Zum vereinbarten Zeitpunkt — üblich ist das Ende der Verjährungsfrist —, sonst nach § 17 Abs. 8 VOB/B nach zwei Jahren, sofern keine Ansprüche offen sind. Aktiv zurückfordern: Von allein kommt die Urkunde selten.
Ist die Bauhandwerkersicherung eine Versicherung?
Nein — sie ist der gesetzliche Anspruch der Firma gegen den Auftraggeber auf Sicherheit (meist eine Bankbürgschaft) für die offene Vergütung inklusive Nachträgen plus 10 % Nebenforderungen (§ 650f BGB).
Kann der Bauherr die Bauhandwerkersicherung ausschließen?
Nein — abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB). Ausgenommen sind nur die öffentliche Hand und Verbraucher bei Verbraucherbau- und Bauträgerverträgen; das einzelne Gewerk beim Privatkunden fällt regelmäßig nicht darunter.
Was, wenn der Auftraggeber die § 650f-Sicherheit nicht stellt?
Nach fruchtloser angemessener Frist (ohne Nachfrist): Leistung verweigern oder kündigen — mit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Auch nach der Kündigung bleibt der Sicherungsanspruch für die Restvergütung bestehen (BGH VII ZR 34/23).
Was kostet eine Bürgschaft den Betrieb?
Die Avalprovision — marktüblich, bonitätsabhängig, meist über eine Kautionsversicherung mit eigenem Bürgschaftsrahmen, der die Bankkreditlinie schont. Umgekehrt erstattet bei § 650f der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kosten der Sicherheit bis maximal 2 % pro Jahr.
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 324/95; VII ZR 192/01; VII ZR 179/10; VII ZR 164/12; XI ZR 600/16; VII ZR 154/21; VII ZR 228/22; VII ZR 34/23. Die genannten Prozentgrenzen sind Richtwerte aus der AGB-Rechtsprechung, keine gesetzlichen Kappungsgrenzen; maßgeblich sind der konkrete Vertrag und die jeweils gültige VOB/B- bzw. VHB-Fassung.